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02.03.2026

EuG zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand

Unternehmereigenschaft, Begriff des Steuerpflichtigen, Leistungsaustausch, juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer beauftragten Vereinigung, Leistungen der Vereinigung an ihre Mitglieder

 

EuG, Urteil v. 25.2.2026, T-575/24 (Digipolis)

EuG Urteil zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand – Schild des Gerichtshofs der Europäischen Union

Worum geht es grundsätzlich?

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung werden Umsätze nur dann „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL bewirkt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung (Lieferung von Gegenständen oder Erbringung einer Dienstleistung) und einer vom Steuerpflichtigen tatsächlich empfangenen Gegenleistung besteht.

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die Lieferung oder die Dienstleistung an den Leistungsempfänger bildet.

Zur Unternehmereigenschaft hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 9 MwStSystRL dem dort verwendeten Begriff „Steuerpflichtiger“ (im nationalen Recht: Unternehmer) einen weiten Anwendungsbereich zuweisen.

Alle natürlichen oder juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, gelten als Steuerpflichtige.

Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist in dem Sinne weit definiert, dass diese alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

Sachverhalt

Das belgische Vorabentscheidungsersuchen war das erste Verfahren auf dem Gebiet der MwSt, das nach dem Zuständigkeitswechsel zum 1.10.2024 statt vom EuGH vom EuG zu entscheiden war.

Es ging um den Anwendungsbereich des Begriffs des Steuerpflichtigen (Unternehmer) im Bereich des öffentlichen Rechts. Streitig war ob eine im Jahr 2003 durch verschiedene belgische Städte gegründete Vereinigung (Digipolis) in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit als Unternehmer steuerbare Umsätze erbringt.

Die Vereinigung war für die Gründungsmitglieder in der Verwaltung, dem Betrieb, der Entwicklung und der Förderung der Telematik und ihrer Anwendungen tätig und erhielt dafür Vergütungen. Später konnten auch externe autonome Agenturen der Städte der Vereinigung beitreten.

Digipolis war der Ansicht, die Dienstleistungen zugunsten der Mitglieder, die keine Städte/Gemeinden sind, seien wie Dienstleistungen zu behandeln, die die Mitglieder an sich selbst erbringen und somit nicht umsatzsteuerbar.

Die belgische Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die Vergütungen und Beiträge, die den Mitgliedern, die keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Art. 6 des B-MwStG waren, in Rechnung gestellt wurden, der MwSt unterlägen. Die beigetretenen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als externe autonome Agenturen seien nämlich als Unternehmer im Sinne von Art. 4 B-MwStG anzusehen.

Entscheidung des EuG

Das EuG hat entschieden, die Art. 2, 9 und 13 MwStSystRL sind dahin auszulegen sind, dass

  • eine jPöR in Form einer beauftragten Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Übertragung der Verwaltung Telematikdienstleistungen und damit verbundene Lieferungen an ihre Mitglieder zu erbringen, als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang zwischen ihren Mitgliedern nach ihrem jeweiligen MwSt-Status unterschieden werden muss, sofern diese Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden und die Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt;
  • eine nationale Steuerpraxis, die dazu führt, dass diese Dienstleistungen als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung an sich selbst erbracht gelten, nicht geeignet ist, die Unternehmereigenschaft dieser Vereinigung in Frage zu stellen.

Hinweise für die Praxis

Das EuG hat sich im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmereigenschaft und zum Leistungsaustausch gestützt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Unternehmerbegriff nach Art. 9 MwStSystRL ist weit auszulegen. Der Unternehmerbegriff nach Art. 13 MwStSystRL (d.h. die Ausnahme von der Unternehmereigenschaft) bezogen auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist eng auszulegen.

Irritierend ist Randziffer 73 der deutschen Fassung der EuG-Entscheidung, wo es heißt: „Schon aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwSt.-Richtlinie ergibt sich, dass für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen…“.

In der englischen und französischen Fassung des Urteils wird der Charakter des Art. 13 MwStSystRl richtig wieder gegeben: “According to settled case-law, it follows from the very wording of that provision that, in order for the rule of treatment as a non-taxable person to apply, two cumulative conditions must be satisfied…” bzw. „Il résulte de la lettre même de l’article 13, paragraphe 1, premier alinéa, de la directive TVA que, pour que la règle du non assujettissement trouve à s’appliquer, deux conditions doivent être remplies cumulativement…“.

Anders als in der deutschen Fassung des Urteils zum Ausdruck gebracht, ist Art. 13 MwStSystRL keinesfalls eine Steuerbefreiungsvorschrift, sondern regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen der Nichtunternehmereigenschaft einer jPöR.

Das Urteil passt genau in die Zeit. Aktuell sind viele juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Umsetzungsphase des § 2b UStG und mit Fragen, wie z.B. wie weit reicht die eigene Unternehmereigenschaft, welche Leistungen sind im Leistungsaustausch und was ist nichtwirtschaftlich/hoheitlich erbracht, befasst.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 02.03.2026.